Gesamte Rechtsvorschrift SteuerreportingVO

Steuerreportingverordnung

SteuerreportingVO
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SteuerreportingVO Voraussetzungen und Fristen


  1. (1)Absatz eins,Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß Paragraph 96, Absatz 5, EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.

§ 2 SteuerreportingVO Inhalt


  1. (1)Absatz eins,Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind im Steuerreporting nicht auszuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4 a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
    3. 3.Ziffer 3Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7, EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
    4. 4.Ziffer 4Das Steuerreporting hat einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind.
  2. (2)Absatz 2,Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Abs. 1 Z 3 für das jeweilige Depot auszustellen:Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, für das jeweilige Depot auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsFür Depots mit mehreren Depotinhabern gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. d EStG 1988. Unterjährige Änderungen der Depotinhaberschaft führen zu einer Beendigung des bisherigen Steuerreportings. Für den Zeitraum ab Änderung der Depotinhaberschaft ist ein neues, gesondertes Steuerreporting auszustellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen.Für Depots mit mehreren Depotinhabern gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera d, EStG 1988. Unterjährige Änderungen der Depotinhaberschaft führen zu einer Beendigung des bisherigen Steuerreportings. Für den Zeitraum ab Änderung der Depotinhaberschaft ist ein neues, gesondertes Steuerreporting auszustellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und daher gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind.Für Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und daher gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a, und b EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind.
  3. (3)Absatz 3,Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Abs. 1 Z 3 für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Abs. 2 sinngemäß.Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken.

§ 3 SteuerreportingVO Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern


  1. (1)Absatz eins,Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß Paragraphen eins und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 2, Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.
  3. (3)Absatz 3,Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuern ist ausschließlich von den verminderten Einkünften zu berechnen; daher ist die Anrechnung von Quellensteuern nicht zulässig, die auf durch den Verlustausgleich verrechnete Einkünfte entfällt.
    2. 2.Ziffer 2Die Verrechnung darf derart vorgenommen werden, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglichst erhalten bleibt. Dies gilt auch bei Durchführung des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988.Die Verrechnung darf derart vorgenommen werden, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglichst erhalten bleibt. Dies gilt auch bei Durchführung des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, EStG 1988.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einkünften aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, sind die ausländischen Quellensteuern auf die Besteuerung der jeweiligen gesamten Ausschüttung bzw. des jeweiligen gesamten ausschüttungsgleichen Ertrags zu beziehen. Dem Steuerpflichtigen ist auf Verlangen eine gesonderte Aufstellung aller einzelnen Transaktionen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden samt der darauf entfallenden anrechenbaren Quellensteuer und Kapitalertragsteuer zur Verfügung zu stellen.Bei Einkünften aus Paragraph 186, InvFG 2011 oder Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, sind die ausländischen Quellensteuern auf die Besteuerung der jeweiligen gesamten Ausschüttung bzw. des jeweiligen gesamten ausschüttungsgleichen Ertrags zu beziehen. Dem Steuerpflichtigen ist auf Verlangen eine gesonderte Aufstellung aller einzelnen Transaktionen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus Paragraph 186, InvFG 2011 oder Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden samt der darauf entfallenden anrechenbaren Quellensteuer und Kapitalertragsteuer zur Verfügung zu stellen.
    4. 4.Ziffer 4Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Veranlagung im Zuge der Verrechnung von positiven Einkünften die in einem Steuerreporting insgesamt als angerechnet ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern auch aliquot im Verhältnis der verrechneten positiven Einkünfte kürzen.

§ 4 SteuerreportingVO Investmentfonds


  1. (1)Absatz eins,Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus Paragraph 186, InvFG 2011 und Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGemeldete Ausschüttungen sind Punkt 16.1 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
    2. 2.Ziffer 2Nicht gemeldete Ausschüttungen sind in der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung aufzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds sind Punkt 16.2 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
    4. 4.Ziffer 4Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.
    5. 5.Ziffer 5Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.
    6. 6.Ziffer 6Anrechenbare ausländische Quellensteuern sind Punkt 12.4 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
    7. 7.Ziffer 7Die Höhe der inländischen Dividenden, die in den Verlustausgleich miteinbezogen werden können, ist Punkt 16.5 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
    8. 8.Ziffer 8Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die im Rahmen des Verlustausgleichs erstattet werden kann, ist Punkt 16.6 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
    Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des § 1 Abs. 3 FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FMV 2015.Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des Paragraph eins, Absatz 3, FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, FMV 2015.
  2. (2)Absatz 2,Kapitalertragsteuer aus inländischen Dividenden, die bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde, kann im Rahmen des Verlustausgleichs nur insoweit angerechnet werden, als pro Anteil der Quotient aus der Summe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer und der Anzahl der Anleger im Zuflusszeitpunkt der Einkünfte nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.

§ 5 SteuerreportingVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Steuerreportings anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 zu erstellen sind.

Anlage

Anl. 1 SteuerreportingVO


Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Anrechenbare ausländische Quellensteuer (+) bzw. Reduktion der anrechenbaren Quellensteuer (-) durch Verlustverrechnung

Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapital-ertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

 

-

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.

 

 

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 981)

 

-

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 982)

 

-

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 891)

 

 

 

Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugVerluste aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 895)

 

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 897)

Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.

 

 

 

Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 936)

Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.

 

 

 

In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 897)

 

-

 

In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 936)

 

-

 

Saldo

 

Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.

(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 zulässig istEinkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 7, EStG 1988 zulässig ist

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapitalertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)

(Kennzahl 171)

 

 

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 173)

 

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 175)

 

 

Saldo

 

(Kennzahl 899)

Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werdenEinkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, EStG 1988 berücksichtigt werden

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Anrechenbare ausländische Quellensteuer

Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)

Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten

(Kennzahl 860)

 

-

 

Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit. c EStG 1988)Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (Paragraph 27, in der Fassung vor dem BBG 2011 in Verbindung mit Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, EStG 1988)

(Kennzahl 934)

 

 

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

 

-

 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar istEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist

(Kennzahl 862)

Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.

 

 

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 981)

 

-

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 982)

 

-

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

(Kennzahl 891)

 

-

-

Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem SteuerabzugVerluste aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

(Kennzahl 895)

 

-

 

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 897)

 

 

 

Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

(Kennzahl 936)

 

 

 

In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 897)

 

-

 

In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde

(Kennzahl 936)

 

-

 

Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

 

Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

 

Saldo

 

Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.

(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 berücksichtigt werdenEinkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, EStG 1988 berücksichtigt werden

Art der Einkünfte

Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind

Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)

(Kennzahl 171)

 

 

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 173)

 

 

Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988

(Kennzahl 175)

 

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Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4a EStG 1988 ermittelt wurdenÜberschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 3, EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß Paragraph 93, Absatz 4 a, EStG 1988 ermittelt wurden

Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.

 

Saldo

 

(Kennzahl 899)

Weitere Angaben

Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):

 

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