Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (StBauMüG) Fundstelle

StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 17

Kostentragung

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 20

OIB, Aufsicht der Landesregierung

§ 21

Kosten

§ 22

Datenverarbeitung

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Strafbestimmungen

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 26

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 26a

Inkrafttreten von Novellen

§ 27

Außerkrafttreten

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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