Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (StBauMüG) Fundstelle

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 15.07.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2023
  4. § 0 gültig von 30.10.2019 bis 14.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2019
  5. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  6. § 0 gültig von 24.08.2013 bis 09.07.2018

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

6a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 13a Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 13b§ 15

Ökodesign-AnforderungenZuständigkeit

§ 13c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 13d§ 17

CE-KennzeichnungKostentragung

§ 13e Unterrichtung der Benutzer

6b8. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das InverkehrbringenBehörden, Verfahren und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender GammastrahlungKosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 13f§ 20

Inverkehrbringen und VerwendungOIB, Aufsicht der Landesregierung

6c. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 21

Kosten

§ 13g§ 22

Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenDatenverarbeitung

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13h§ 23

Risikobewertung von HausinstallationenStrafbestimmungen

§ 13i Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 13j§ 24

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in HausinstallationenÜbergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 13k§ 26

Eigener Wirkungsbereich der GemeindeZeitlicher Geltungsbereich

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14§ 26a

Aufgaben der MarktüberwachungsbehördeInkrafttreten von Novellen

§ 15§ 27

ZuständigkeitAußerkrafttreten

§ 16 Berichtspflichten der Baubehörde
§ 17 Kostentragung
7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 17a Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 17b Konformitätsvermutung
§ 17c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17d Freier Warenverkehr
8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten
§ 18 Behörden
§ 19 Zusätzliche Aufgaben des OIB
§ 20 OIB, Aufsicht der Landesregierung
§ 21 Kosten
§ 22 Datenverarbeitung
9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
§ 24b Verweise
§ 25 EU-Recht
§ 26 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
§ 27 Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019, LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.07.2023 bis 31.08.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 15.07.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2023
  4. § 0 gültig von 30.10.2019 bis 14.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2019
  5. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  6. § 0 gültig von 24.08.2013 bis 09.07.2018

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

6a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 13a Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 13b§ 15

Ökodesign-AnforderungenZuständigkeit

§ 13c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 13d§ 17

CE-KennzeichnungKostentragung

§ 13e Unterrichtung der Benutzer

6b8. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das InverkehrbringenBehörden, Verfahren und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender GammastrahlungKosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 13f§ 20

Inverkehrbringen und VerwendungOIB, Aufsicht der Landesregierung

6c. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 21

Kosten

§ 13g§ 22

Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenDatenverarbeitung

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13h§ 23

Risikobewertung von HausinstallationenStrafbestimmungen

§ 13i Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 13j§ 24

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in HausinstallationenÜbergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 13k§ 26

Eigener Wirkungsbereich der GemeindeZeitlicher Geltungsbereich

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14§ 26a

Aufgaben der MarktüberwachungsbehördeInkrafttreten von Novellen

§ 15§ 27

ZuständigkeitAußerkrafttreten

§ 16 Berichtspflichten der Baubehörde
§ 17 Kostentragung
7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
§ 17a Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
§ 17b Konformitätsvermutung
§ 17c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17d Freier Warenverkehr
8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten
§ 18 Behörden
§ 19 Zusätzliche Aufgaben des OIB
§ 20 OIB, Aufsicht der Landesregierung
§ 21 Kosten
§ 22 Datenverarbeitung
9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmungen
§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
§ 24b Verweise
§ 25 EU-Recht
§ 26 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
§ 27 Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85/2019, LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

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