(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen,wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. | das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder | |||||||||
2. | das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt. |
(3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
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