Gesamte Rechtsvorschrift StBauMüG

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

StBauMüG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.11.2022
Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

§ 1 StBauMüG Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

die Marktüberwachung von Bauprodukten,

a)

die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, und

b)

die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts, ausgenommen § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 9, sinngemäß. Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur muss gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die sie/er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die sie/er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.

§ 2 StBauMüG Regelwerke


(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind.

(2) Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Abs. 1 nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:

1.

Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind;

2.

Europäische Technische Bewertungsdokumente.

(3) Die Regelwerke nach Abs. 2 sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.

§ 3 StBauMüG Bereitstellung auf dem Markt


(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie

1.

den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder

2.

nur unwesentlich davon abweichen oder

3.

für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 besteht.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 4 StBauMüG Anwendungsbereich


Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationenen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

§ 5 StBauMüG Allgemeine Anforderungen an die Verwendung


Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.

sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2.

für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt

und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.

§ 7 StBauMüG Produktregistrierung


(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen,wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1.

das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2.

das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt.

(3) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

§ 8 StBauMüG Verfahren der Registrierung


(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.

§ 9 StBauMüG Einbauzeichen ÜA


(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

§ 10 StBauMüG Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung


Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

§ 12 StBauMüG Bautechnische Zulassung


(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:

1.

das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.

für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3.

das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.

Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

5.

sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

1.

eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3.

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(8) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

§ 13 StBauMüG Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte


Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 Steiermärkisches Baugesetz stehen.

§ 14 StBauMüG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde


(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:

 1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

 2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

 3.

Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;

 4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

 5.

Marktüberwachungsmaßnahmen;

 6.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

 7.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

 8.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;

 9.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

§ 15 StBauMüG Zuständigkeit


(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 16 StBauMüG Berichtspflichten der Baubehörde


Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 17 StBauMüG Kostentragung


(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin oder dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

§ 18 StBauMüG Behörden


(1) Behörde ist

1.

die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung

2.

das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für

a)

die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

b)

die Marktüberwachung von Bauprodukten,

(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

§ 19 StBauMüG Zusätzliche Aufgaben des OIB


Das Österreichische Institut für Bautechnik ist

1.

technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;

2.

Produktinformationsstelle für das Bauwesen;

3.

registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2.

§ 20 StBauMüG OIB, Aufsicht der Landesregierung


Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 21 StBauMüG Kosten


(1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.

§ 22 StBauMüG Datenverarbeitung


(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1.

die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten personenbezogenen Daten und

2.

das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 23 StBauMüG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

 1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

 2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

 3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

 4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

 5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

 6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

 7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

 8.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;

 9.

Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 entsprechen;

10.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 5 entsprechen;

11.

der Verpflichtung des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;

12.

eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 vorliegen;

13.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht

9 Abs. 3);

14.

das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 4);

15.

Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß § 10 entsprechen;

16.

Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.

(4) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1. Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 16 fließen dem Land Steiermark zu.

(7) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 24 StBauMüG Übergangsbestimmungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

§ 25 StBauMüG EU-Recht


(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011

2.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).

§ 26 StBauMüG Zeitlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.

(2) Der § 24 Abs. 3 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 27 StBauMüG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 13/2010, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 StBauMüG


I. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von

a)

der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,

b)

den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und

c)

der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.

              Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

              R-1.3.1-00-0001

              Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

2.

Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

1.

Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

2.

Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs.1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (StBauMüG) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 17

Kostentragung

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik

§ 20

OIB, Aufsicht der Landesregierung

§ 21

Kosten

§ 22

Datenverarbeitung

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Strafbestimmungen

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 26

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 26a

Inkrafttreten von Novellen

§ 27

Außerkrafttreten

Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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