§ 13g StBauMüG Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5,, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
In Kraft seit 15.07.2023 bis 31.12.9999
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