§ 13g StBauMüG Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. (2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen GebrauchAnm.: in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Fassung §§ 5LGBl. Nr. 74/2023, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseLGBl. Nr. 20/2026BauprodukteAnmerkung, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,, 10 und 13 nur verwendet werdenLandesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 15.07.2023 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. (2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen GebrauchAnm.: in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Fassung §§ 5LGBl. Nr. 74/2023, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseLGBl. Nr. 20/2026BauprodukteAnmerkung, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,, 10 und 13 nur verwendet werdenLandesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

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