Art. 75 St-L-VG Gemeinsame Bestimmungen

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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