Art. 72 St-L-VG Volksabstimmung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es

1.

der Landtag beschließt oder

2.

binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird:

a)

von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder

b)

von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.

(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die

1.

die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder

2.

die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder

3.

die Umsetzung von Unionsrecht beinhalten oder

4.

in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind.

(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.

(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.

(4a) Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben.

(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.

(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.

(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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