Art. 63 St-L-VG Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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