Art. 66 St-L-VG Unvereinbarkeiten

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.

(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.

(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen.

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
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