Art. 74 St-L-VG Volksbefragung

St-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:

1.

von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,

2.

vom Landtag,

3.

von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,

4.

von der Landesregierung,

5.

von mindestens 50 der Gemeinden des Landes auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse.

(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.

(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 74 St-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 74 St-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 74 St-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 74 St-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 74 St-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 73 St-L-VG
Art. 75 St-L-VG