§ 25 Stmk. GVG Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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