(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Parteien des Rechtsgeschäftes; | |||||||||
2. | den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; | |||||||||
3. | die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; | |||||||||
4. | die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes; | |||||||||
5. | die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers; | |||||||||
6. | die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb; | |||||||||
7. | im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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