§ 27 Stmk. GVG Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6.

die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7.

im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 15.07.2011 bis 23.06.2015

(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6.

die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7.

im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

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