Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/2000 (XIII. GPStLT EZ 910)

Änderung

LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)

LGBl. Nr. 151/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 3083/1 AB EZ 3083/5) (CELEX-Nr. 32003L0088)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück – Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 4

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen

§ 5

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 6

Einsatz der Bediensteten

§ 7

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 8

Koordination

§ 9

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 10

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11

Information

§ 12

Unterweisung

§ 13

Pflichten der Bediensteten

§ 14

Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle

§ 15

Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

2. Abschnitt – Arbeitsstätten und Baustellen

§ 16

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

§ 17

Arbeitsstätten in Amtsgebäuden

§ 18

Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

§ 19

Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

§ 20

Brandschutz

§ 21

Erste Hilfe

§ 22

Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden

§ 23

Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden

§ 24

Nichtraucherschutz

3. Abschnitt – Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

§ 25

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§ 26

Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 27

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 28

Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 29

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 30

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 31

Grenzwerte

§ 32

Messungen

§

33  Verzeichnis der Bediensteten

4. Abschnitt – Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 35

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 36

Handhabung von Lasten

§ 37

Lärm

§ 38

Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 39

Bildschirmarbeitsplätze

§ 40

Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 41

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Abschnitt – Gesundheitsüberwachung

§ 42

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 43

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 44

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 45

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 46

Pflichten des Dienstgebers

6. Abschnitt – Präventivdienste

§ 46a

Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte

§ 47

Beauftragung von Sicherheitsfachkräften

§ 48

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 49

Beauftragung von Arbeitsmedizinern

§ 50

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 50a

Sonstige Fachleute

§ 51

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung (Erstbegehung, wiederholte Begehung)

II. Hauptstück – Durchführung des Bedienstetenschutzes

1. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz

§ 52

Bedienstetenschutzkommission

§ 53

Überprüfung

2. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Landeshauptstadt Graz

§ 54

Grazer Bedienstetenschutzkommission

§ 55

Überprüfung

3. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54

§ 56

Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit

§ 57

Geschäftsordnung der Kommissionen

§ 58

Rechte der Kommission

§ 59

Sofortige Abhilfe

§ 60

Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag

§ 61

Durchführungsbestimmungen

§ 62

Auflegen der Vorschriften

III. Hauptstück – Schlussbestimmungen

§ 63

Verweisung auf andere Gesetze

§ 64

Übergangsbestimmungen

§ 65

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 66

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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