Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 151/2014
  4. § 0 gültig von 01.05.2000 bis 31.12.2014

I. Hauptstück – Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 4

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen

§ 5

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 6

Einsatz der Bediensteten

§ 7

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 8

Koordination

§ 9

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 10

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11

Information

§ 12

Unterweisung

§ 13

Pflichten der Bediensteten

§ 14

Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle

§ 15

Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

2. Abschnitt – Arbeitsstätten und Baustellen

§ 16

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

§ 17

Arbeitsstätten in Amtsgebäuden

§ 18

Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

§ 19

Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

§ 20

Brandschutz

§ 21

Erste Hilfe

§ 22

Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden

§ 23

Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden

§ 24

Nichtraucherschutz

3. Abschnitt – Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

§ 25

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§ 26

Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 27

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 28

Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 29

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 30

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 31

Grenzwerte

§ 32

Messungen

§ 33

Verzeichnis der Bediensteten

4. Abschnitt – Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 35

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 36

Handhabung von Lasten

§ 37

Lärm

§ 38

Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 39

Bildschirmarbeitsplätze

§ 40

Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 41

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Abschnitt – Gesundheitsüberwachung

§ 42

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 43

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 44

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 45

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 46

Pflichten des Dienstgebers

6. Abschnitt – Präventivdienste

§ 46a

Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte

§ 47

Beauftragung von Sicherheitsfachkräften

§ 48

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 49

Beauftragung von Arbeitsmedizinern

§ 50

Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 50a

Sonstige Fachleute

§ 51

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung (Erstbegehung, wiederholte Begehung)

II. Hauptstück – Durchführung des Bedienstetenschutzes

1. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz

§ 52

Bedienstetenschutzkommission

§ 53

Überprüfung

2. Abschnitt – Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Landeshauptstadt Graz

§ 54

Grazer Bedienstetenschutzkommission

§ 55

Überprüfung

3. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54

§ 56

Ersatzmitglieder, Bestellung, Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit

§ 57

Geschäftsordnung der Kommissionen

§ 58

Rechte der Kommission

§ 59

Sofortige Abhilfe

§ 60

Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag

§ 61

Durchführungsbestimmungen

§ 62

Auflegen der Vorschriften

III. Hauptstück – Schlussbestimmungen

§ 63

Verweisung auf andere Gesetze

§ 64

Übergangsbestimmungen

§ 65

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 65a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 66

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 (St.-BSG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St.-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 St.-BSG