§ 22 St.-BSG § 22

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Bediensteten sind Waschräume und geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern oder

2.

aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.

(3) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei den Toiletten und Waschräumen eine Trennung nach dem Geschlecht zu erfolgen.

(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände ausreichend große versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.

(6) Den Bediensteten ist ein gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 St.-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 St.-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 St.-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 St.-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 St.-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St.-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 St.-BSG
§ 23 St.-BSG