§ 41 St.-BSG § 41

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach Abs. 1 zählen

1.

normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Bediensteten dienen,

2.

Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienst,

3.

persönliche Schutzausrüstungen für Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,

4.

persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,

5.

Sportausrüstungen,

6.

Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

7.

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.

(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dieser Verpflichtung (Anordnung) widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.

(5) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls den Bediensteten geeignete Arbeitskeidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung zu sorgen. Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

In Kraft seit 01.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 St.-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 St.-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 St.-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 St.-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 St.-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St.-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 St.-BSG
§ 42 St.-BSG