§ 7 SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.

(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im § 8 festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 SRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 SRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 SRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 SRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SRV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 SRV
§ 8 SRV