Gesamte Rechtsvorschrift SRV

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

SRV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Salzburger Rettungsverordnung - SRV)
StF: LGBl Nr 72/2001

§ 1 SRV


Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal, die Krankentransportfahrzeuge und die Einsatzstellen und Einsatzleitstellen im Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuwenden.

§ 2 SRV


(1) Im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

physisch und psychisch dafür geeignet und vertrauenswürdig sind und

3.

über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(2) Die Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen. Sie ist spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres und danach alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw der Tätigkeit zu befürchten ist.

§ 3 SRV


(1) Der Einsatz im Rettungsdienst setzt die Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter nach dem Sanitätergesetz, BGBl I Nr 30/2002, voraus.

(2) Hauptberuflich im Rettungsdienst eingesetzte Personen müssen zusätzlich das Berufsmodul gemäß den §§ 43 und 44 des Sanitätergesetzes erfolgreich absolviert haben.

(3) In einer Einsatzleitstelle eingesetzte Personen müssen zusätzlich eine mindestens 48 Stunden umfassende theoretische Ausbildung im Leitstellenbereich mit den Themenschwerpunkten Recht, Strukturen im Rettungsdienst, Einsatzbearbeitung und Disposition, Einsatzleitsystem, Geographisches Informationssystem und Kartenkunde, Funk, Gesprächsführung und Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Einsatzorganisationen, insbesondere mit den besonderen Hilfs- und Rettungsdiensten, Notrufabfrage und Erste-Hilfe-Anleitung, Disposition Flugrettungsdienst und Großunfall erfolgreich absolviert haben. Begleitend ist ein praktisches Modul im Ausmaß von mindestens 100 Stunden zu absolvieren.

(4) Der Einsatz im Notarztwagen für Rettungstransporte (§ 8 Z 5), im Notarzteinsatzfahrzeug (§ 8 Z 6) sowie im Rettungshubschrauber (§ 10) setzt die Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz voraus.

(5) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs 4 setzt der Einsatz im Flugrettungsdienst voraus:

1.

die durch eine ärztliche Untersuchung festzustellende Flugtauglichkeit,

2.

die erfolgreiche Absolvierung eines theoretischen Grundausbildungskurses in Theorie und Praxis der Flugmedizin, der Grundkenntnisse in Flugtechnik, Funkwesen und Navigation sowie in praktischen Arbeiten am und um den Hubschrauber und

3.

die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses über die Durchführung einer Seilwindenaktion (Tauaktion) und den Umgang mit Außenlasten.

(6) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzfall nur im Sinn des Abs 1 bis 5 ausgebildetes Personal für ihn tätig wird.

(7) Der Rettungsträger hat dafür zu sorgen, dass Personal, das seine Ausbildung bei einem anderen Rettungsträger absolviert hat, auf die besonderen Erfordernisse der bei ihm eingesetzten medizinischen Geräte und Verfahren eingewiesen wird.

§ 4 SRV


Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs 1 eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben, die aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil besteht. Die theoretische Ausbildung beinhaltet Straßenverkehrsrecht für Einsatzfahrer, Fahrtechnik und Fahrdynamik sowie Fuhrparkunterweisungen. Der praktische Ausbildungsteil beinhaltet ein Fahrsicherheitstraining im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und hat die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

 

§ 4a SRV


Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

§ 5 SRV


Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

§ 6 SRV


(1) Die im allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst tätigen Personen haben sich einer Fortbildung und Rezertifizierung nach Maßgabe der §§ 50 und 51 des Sanitätergesetzes zu unterziehen.

(2) Die Einsatzfahrer müssen überdies alle zwei Jahre an einer praktischen Schulung in der Dauer von mindestens zwei Stunden teilnehmen. In dieser Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Fortentwicklung bei Transportfahrzeugen und deren Ausstattung berücksichtigt werden.

(3) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 3 Salzburger Rettungsgesetz) können rettungsspezifische Sonderausbildungsprogramme anbieten und durchführen.

§ 7 SRV


(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete, mit dem Symbol des Rettungsträgers gekennzeichnete Transportfahrzeuge einzusetzen. Geeignet ist ein Rettungs- und Krankentransportfahrzeug, wenn es zumindest dem der Transportart entsprechenden Qualitätsstandard entspricht.

(2) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden, gelten auch dann als geeignete Fahrzeuge, wenn sie den in dieser Verordnung geforderten Qualitätsstandards für den Schutz der Gesundheit auch in anderer Weise, als im § 8 festgelegt, entsprechen. Prüfbescheinigungen, die nach den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften des EU- bzw EWR-Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen.

§ 8 SRV


Folgende Arten von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen für den bodengebundenen Transport werden unterschieden:

1.

Behindertentransportwagen (BTW): Sie dienen dem Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benutzen, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl;

2.

Krankentransportwagen (KTW, Typ A gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem Transport von erkrankten, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die vorhersehbar nicht Notfallpatienten sind, aber auf eine Beförderung unter fachgerechter Betreuung angewiesen sind, mit folgenden Typen:

a)

Typ Al: geeignet für den Transport eines einzelnen Patienten;

b)

Typ A2: geeignet für den Transport eines oder mehrerer Patienten auf Krankentragen oder -sesseln;

3.

Rettungstransportwagen (RTW, Typ B- Notfallkrankenwagen gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem Transport von erkrankten, verletzten oder vergifteten Personen, bei denen zwar keine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, aber schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfsmaßnahmen gesetzt werden;

4.

Notarztwagen für Rettungstransport (NAW, Typ C – Rettungswagen gemäß ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“): Sie dienen dem gleichen Aufgabenbereich wie der Rettungstransportwagen, sind jedoch für den Einsatz in einem Notarztsystem bestimmt;

5.

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF): Dies sind mit medizinischem Gerät wie NAW ausgestattete Personenkraftwagen, die jedoch nicht dem Patiententransport dienen.

§ 9 SRV


(1) Für die Besatzung der Fahrzeuge gelten folgende Mindestanforderungen:

1.

BTW: eine nach § 4 (ohne Einsatzfahrerschulung) ausgebildete Personen (= Fahrer);           

2.

KTW und RTW: eine nach § 3 Abs. 1 ausgebildete

Person und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

3.

NAW: eine als Notfallsanitäter ausgebildete Person, ein Notarzt (ersatzweise ein Notarzt im Rendezvoussystem) und eine nach § 3 Abs. 1 und § 4 ausgebildete Person (= Fahrer);

4.

NEF: ein Notarzt und eine als Notfallsanitäter und nach § 4 ausgebildete Person (= Fahrer).

(2) Die Mindestausstattung der Fahrzeuge gemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).

§ 10 SRV


(1) Für den Transport in der Luft geeignet sind Rettungshubschrauber, das sind speziell eingerichtete und ausgerüstete Hubschrauber, die den weit reichenden Einsatzanforderungen sowie Anforderungen an Platzangebot, medizinische und technische Rettungsausrüstung entsprechen und in der Hauptsache für Rettungsflüge eingesetzt werden. Die Anforderungen müssen dabei der Versorgung von Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen genügen.

(2) Rettungshubschrauber müssen zumindest mit einem Hubschrauberpiloten, einem Flugrettungsarzt (Notarzt) und einem ausgebildeten Notfallsanitäter (HEMS-Crew-Member), der über eine Ausbildung als Bergungsspezialist verfügt, besetzt sein.

(3) Bei der Ausstattung des Rettungshubschraubers gilt hinsichtlich der Zusammenstellung der Geräte und Materialien § 9 Abs 2 zweiter Satz, wobei der in der Anlage festgelegten Mindestausstattung für NAW und NEF zu entsprechen ist.

(4) Wenn dem Rettungsträger eigene Rettungshubschrauber im Sinn des Abs 1 nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, können im Einvernehmen mit den Eigentümern auch andere Hubschrauber, die entsprechend Abs 1 und 3 ausgerüstet und entsprechend Abs 2 personell besetzt sind, eingesetzt werden. Dabei ist eine einheitliche Einsatzdokumentation zu gewährleisten.

(5) Die Anzahl der vorgehaltenen Rettungshubschrauber, die Situierung ihrer Stützpunkte sowie die Bereitschaftszeiten sind vom Rettungsträger dem Bedarf entsprechend im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Landesregierung festzulegen.

§ 11 SRV


(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.

(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:

a)

einen Erste-Hilfe-Raum;

b)

Garagen;

c)

nach Geschlechtern getrennte Sanitär- und Ruheräume zum Ausruhen des Einsatzpersonals, wobei in jedem Raum höchstens drei Personen untergebracht sein dürfen.

(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.

(4) Die Garagen müssen beheizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Transportfahrzeuge aufweisen. Für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, muss geeignetes Werkzeug vorhanden sein.

(5) Jede Einsatzstelle muss über ein Funkanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.

(6) In jedem politischen Bezirk muss zumindest eine Einsatzstelle über eine zusätzliche Ausrüstung für Großunfälle verfügen. Diese Ausrüstung hat insbesondere Rettungszelte, medizinische Ausrüstung und Medikamente zur Versorgung von mindestens 50 Verletzten, Patientenleittaschen nach dem österreichischen Patientenleitsystem für mindestens 100 Verletzte, Bergetücher und Bergetragen, Decken, Sauerstoffreserven, Beschilderungen, ein geeignetes Transportmittel für die Ausrüstung und eine mobile Funkleitstelle für die Ausrüstung zu umfassen.

§ 12 SRV


(1) Der Rettungsträger muss über eine ständig besetzte Einsatzleitstelle verfügen, über die alle Einsatzmittel im Bundesland gesteuert werden können.

(2) Jede Einsatzleitstelle muss über eine ständig erreichbare Notrufnummer verfügen. Die Anzahl der Notrufleitungen und Notrufannahmestellen muss für den Versorgungsbereich der Einsatzleitstelle ausreichend sein, wobei mindestens zwei Notrufannahmestellen ständig besetzt sein müssen. Die Notrufnummer muss über eine Festnetzleitung erreichbar sein und darf nicht weitergeschaltet werden. Zusätzlich muss jede Einsatzleitstelle über mindestens eine weitere vom Notruf unabhängige Telefonnummer im Festnetz verfügen. Alle Notrufe und einsatzrelevanten Funksprüche sind mittels Sprachaufzeichnung für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuzeichnen. Dabei ist die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Einsatz sicherzustellen.

(3) Jede Einsatzleitstelle muss über ein dem Stand der Technik entsprechendes Einsatzleitsystem verfügen, mit dem die elektronische Erfassung aller Rettungseinsätze, die elektronische Weitergabe der Einsatzdaten einschließlich der GPS-Koordinaten an die Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Rettungshubschrauber sowie die Anzeige der aktuellen Positionen und des Status aller Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und der Rettungshubschrauber im Land Salzburg sichergestellt werden kann. Alle Vorgänge, die im Einsatzleitsystem manuell oder automationsunterstützt erfasst werden, sind vollständig und ohne Möglichkeit zur Manipulation zu protokollieren. Die Einsatzprotokolle sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

(4) Jede Einsatzleitstelle muss über ein vom öffentlichen Mobilfunknetz unabhängiges landesweites Alarmierungssystem mit Funkrufempfänger zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Großunfällen und Katastrophen verfügen.

(5) Jede Einsatzleitstelle muss über ein stationäres, von öffentlichen Stromnetzen unabhängiges Stromerzeugungsaggregat (Notstromaggregat) verfügen, um beim Ausfall des öffentlichen Stromnetzes den Weiterbetrieb der Einsatzleitstelle zu gewährleisten. Die Notstromanlage muss zusätzlich von einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) unterstützt werden, die die Stromversorgung nach dem Netzausfall übernimmt, bis das Notstromaggregat bereit ist, konstant Strom zu erzeugen. Notstromaggregate müssen automatisch gesteuert werden.

(6) Jede Einsatzleitstelle muss über eine Notbeleuchtung verfügen.

(7) Für wichtige Geräte der Einsatzleitstelle müssen Ersatzkomponenten ständig zur Verfügung stehen und beim Ausfall automatisch in Betrieb gehen.

 

§ 13 SRV


(1) Diese Verordnung tritt mit dem mit 1. Jänner 2002.

(2) Die §§ 2 bis 5, 6 Abs 1, 9 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2003 treten mit 17. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 3 und 7, (§) 4, 4a, 6 Abs 2, 10 Abs 2, 4 und 5, 11 Abs 6, 12 Abs 1 bis 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. § 12 Abs 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die §§ 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2017 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/139/A notifiziert.

§ 14 SRV


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/503/A notifiziert.

Anlage

Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV (SRV) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 2001 über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV)
StF: LGBl Nr 72/2001

Änderung

LGBl Nr 99/2001 (DFB)

LGBl Nr 114/2003

LGBl Nr 62/2013

LGBl Nr 68/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anmerkung

Zu LGBl Nr 62/2013:
1. Der Kurztitel lautet: "Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst"

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