§ 4a SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a SRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a SRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a SRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a SRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a SRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SRV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 SRV
§ 5 SRV