§ 5 SRV

SRV - Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst - SRV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die zu absolvierenden Ausbildungskurse, ausgenommen die Ausbildung als Sanitäter nach dem Sanitätergesetz, sind von den Rettungsträgern anzubieten und durchzuführen. Die Teilnahme ist vom Rettungsträger durch ein Zertifikat zu bestätigen.

In Kraft seit 17.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 SRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 SRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 SRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 SRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SRV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4a SRV
§ 6 SRV