Gesamte Rechtsvorschrift SprKennzV

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

SprKennzV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SprKennzV Eindeutige Kennzeichnung


  1. (1)Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
    1. 1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. 1a.Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. 2.Ziffer 2die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
    4. 3.Ziffer 3drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
    5. 4.Ziffer 4den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
    6. 5.Ziffer 5eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
  2. (2)Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  5. (5)Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

§ 2 SprKennzV Anbringen der Kennzeichnung


Die eindeutige Kennzeichnung (§ 1) ist Die eindeutige Kennzeichnung (Paragraph eins,) ist

  1. 1.Ziffer einsbei Schieß- und Sprengmitteln in Patronen oder Säcken mit einem Klebeetikett am Sack oder der Patrone anzubringen oder auf die Patrone oder den Sack aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Klebeetikett auf jeder Patronenschachtel anzubringen ist;
  2. 2.Ziffer 2bei verpackten Zweikomponenten-Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel anzubringen oder auf der kleinsten Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufzudrucken;
  3. 3.Ziffer 3bei Sprengkapseln mit einem Klebeetikett anzubringen oder auf die Sprengkapselhülse aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengkapseln anzubringen ist;
  4. 4.Ziffer 4bei elektrischen, nicht-elektrischen und elektronischen Zündern entweder mit einem Klebeetikett auf den Drähten oder der Umhüllung anzubringen oder direkt auf die Kapsel des Zünders aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Zündern anzubringen ist;
  5. 5.Ziffer 5bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 7 SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist;bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist;
  6. 6.Ziffer 6bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren;bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren;
  7. 7.Ziffer 7bei Dosen und Fässern mit Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett anzubringen oder ist direkt auf die Dose oder das Fass aufzudrucken.

§ 2a SprKennzV Anbringen des CE-Kennzeichens


  1. (1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu entsprechen.Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Bei zu kennzeichnenden Schieß- und Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden können, ist dieses auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  3. (3)Absatz 3,Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4,Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß § 12f SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.

§ 3 SprKennzV Kopien des Originaletiketts


Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen. Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.

§ 4 SprKennzV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 5. April 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die § 1 Abs. 1 Z 1 und 1a sowie § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.Die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und eins a sowie Paragraph 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft.

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