§ 3 SprKennzV Kopien des Originaletiketts

SprKennzV - Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen. Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.

In Kraft seit 05.04.2013 bis 31.12.9999
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