§ 3 Sorgfaltspflichten-UStV Ausreichende Sorgfalt

Sorgfaltspflichten-UStV - Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt: Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:Unternehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach Paragraph 3, Absatz 3 a, UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
    1. a)Litera awenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
    2. b)Litera bwenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    3. c)Litera cwenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
  2. 2.Ziffer 2Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem UnternehmerUnternehmer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins,, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
    • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 55.000 Euro im Kalenderjahr ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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