Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten: Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:
1.Ziffer einsName, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
2.Ziffer 2Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
3.Ziffer 3Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
4.Ziffer 4im Fall einer Lieferung
a)Litera aeine Beschreibung der Gegenstände,
b)Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
c)Litera cder Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
d)Litera dder Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
e)Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
5.Ziffer 5im Fall einer sonstigen Leistung
a)Litera aeine Beschreibung der sonstigen Leistung,
b)Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
c)Litera cdie Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
d)Litera dder Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
e)Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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