Gesamte Rechtsvorschrift Sorgfaltspflichten-UStV

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Sorgfaltspflichten-UStV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 Sorgfaltspflichten-UStV Beteiligte Unternehmer


Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten: Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Lieferanten erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt und diese Umsätze der Lieferanten insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

§ 2 Sorgfaltspflichten-UStV


Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten: Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Leistungserbringer erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Leistungserbringers abhängt und diese Umsätze der Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

§ 3 Sorgfaltspflichten-UStV Ausreichende Sorgfalt


Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt: Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:Unternehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach Paragraph 3, Absatz 3 a, UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
    1. a)Litera awenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
    2. b)Litera bwenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    3. c)Litera cwenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
  2. 2.Ziffer 2Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem UnternehmerUnternehmer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins,, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
    • Strichaufzählungweder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählungnoch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählungnoch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 55.000 Euro im Kalenderjahr ist.

§ 4 Sorgfaltspflichten-UStV Aufzeichnungspflichten


Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten: Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  2. 2.Ziffer 2Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  3. 3.Ziffer 3Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  4. 4.Ziffer 4im Fall einer Lieferung
    1. a)Litera aeine Beschreibung der Gegenstände,
    2. b)Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
    3. c)Litera cder Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
    4. d)Litera dder Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. e)Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
  5. 5.Ziffer 5im Fall einer sonstigen Leistung
    1. a)Litera aeine Beschreibung der sonstigen Leistung,
    2. b)Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
    3. c)Litera cdie Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
    4. d)Litera dder Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. e)Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

§ 5 Sorgfaltspflichten-UStV


Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. a hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  2. 2.Ziffer 2die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. c haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera c, haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.

§ 6 Sorgfaltspflichten-UStV Übergangsvorschriften


 

  1. 1.Ziffer einsDie Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.Abweichend von Ziffer eins, sind Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
  3. 3.Ziffer 3§ 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

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