Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
1.Ziffer einsDie Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.Abweichend von Ziffer eins, sind Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
3.Ziffer 3§ 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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