Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Absatz eins a, nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:
1.Ziffer eins
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 SNE-V 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SNE-V 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 SNE-V 2018