§ 1 SNE-V 2018 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 52 bis Paragraph 58, ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, ElWOG 2010.
§ 2 SNE-V 2018 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
- 2.Ziffer 2„Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
- 3.Ziffer 3„Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
- 4.Ziffer 4„Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
- 5.Ziffer 5„Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
- 6.Ziffer 6„Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
- 7.Ziffer 7„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
- 8.Ziffer 8„Arbeitspreis (AP)“ die auf die elektrische Arbeitseinheit (kWh) angelegten Preisansätze;
- 9.Ziffer 9„Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß § 5 Abs. 1b;„Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß Paragraph 5, Absatz eins b,;
- 10.Ziffer 10„Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
- 11.Ziffer 11„Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
- 12.Ziffer 12„Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
- 13.Ziffer 13„unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
- 14.Ziffer 14„Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
- 15.Ziffer 15„Doppeltarif-Tages-Arbeitspreis (DTAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im gesamten Kalenderjahr;
- 16.Ziffer 16„Doppeltarif-Nacht-Arbeitspreis (DNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im gesamten Kalenderjahr.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
- (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 3 SNE-V 2018 Kostenwälzung
- (1)Absatz eins,Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
- 1.Ziffer einsfür den Bereich Österreich31 vH;
- 2.Ziffer 2für den Bereich Tirol100 vH;
- 3.Ziffer 3für den Bereich Vorarlberg 55 vH.
Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt. - (2)Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.
§ 4 SNE-V 2018 Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt
Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:
- 1.Ziffer einsfür die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;für die Entgelte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
- 2.Ziffer 2die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
- 3.Ziffer 3die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
- 4.Ziffer 4die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
- 5.Ziffer 5Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes - das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist - sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
- 6.Ziffer 6die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
- 7.Ziffer 7liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
- 8.Ziffer 8stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
- 9.Ziffer 9steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
- 10.Ziffer 10stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
- 11.Ziffer 11steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.
§ 5 SNE-V 2018 Netznutzungsentgelt
- (1)Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Absatz eins a, nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:
§ 6 SNE-V 2018 Netzverlustentgelt
Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:
- a)Litera aFür sämtliche Einspeiser (unabhängig von Netzebene und Netzbereich)0,279 Cent/kWh;
- b)Litera bFür Entnehmer je Netzebene (NE) und Netzbereich in Cent/kWh:
| Netzbereich | NE 1 | NE 2 | NE 3 | NE 4 | NE 5 | NE 6 | NE 7 |
1. | Österreich: | 0,092 | 0,145 | - | - | - | - | - |
2. | Burgenland: | - | - | 0,000 | 0,000 | 0,000 | 0,000 | 0,000 |
3. | Kärnten: | - | - | 0,125 | 0,140 | 0,166 | 0,307 | 0,368 |
4. | Klagenfurt: | - | - | - | 0,170 | 0,284 | 0,444 | 0,578 |
5. | Niederösterreich: | - | - | 0,126 | 0,148 | 0,206 | 0,349 | 0,384 |
6. | Oberösterreich: | - | - | 0,096 | 0,118 | 0,197 | 0,454 | 0,528 |
7. | Linz: | - | - | - | 0,066 | 0,126 | 0,324 | 0,487 |
8. | Salzburg: | - | - | 0,146 | 0,159 | 0,198 | 0,344 | 0,357 |
9. | Steiermark: | - | - | 0,110 | 0,116 | 0,118 | 0,197 | 0,336 |
10. | Graz: | - | - | - | - | 0,226 | 0,310 | 0,658 |
11. | Tirol: | 0,092 | * | 0,060 | 0,140 | 0,159 | 0,292 | 0,293 |
12. | Innsbruck: | - | - | - | 0,070 | 0,112 | 0,218 | 0,453 |
13. | Vorarlberg: | 0,000 | * | 0,063 | 0,085 | 0,137 | 0,222 | 0,393 |
14. | Wien: | - | - | 0,109 | 0,143 | 0,175 | 0,307 | 0,700 |
15. | Kleinwalsertal: | - | - | - | - | 0,150 | 0,296 | 0,401 |
| * in NE 3 enthalten | | | | | | | |
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§ 8 SNE-V 2018 Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse
- (1)Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
- 1.Ziffer einstemporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
- 2.Ziffer 2temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechnung des Netzzutritts-, Netznutzungs- bzw. des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden. - (2)Absatz 2,Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt.
- (3)Absatz 3,Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß Paragraph 55, ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
- (4)Absatz 4,Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2,, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.
§ 9 SNE-V 2018 Systemdienstleistungsentgelt
Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:
- 1.Ziffer einsBereich Österreich:0,0800/kWh;
- 2.Ziffer 2Bereich Tirol:0,0800/kWh;
- 3.Ziffer 3Bereich Vorarlberg:0,0800/kWh.
§ 10 SNE-V 2018 Entgelt für Messleistungen
- (1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
- 1.Ziffer einsDrehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)2,40;
- 2.Ziffer 2Wechselstromzählung1,00;
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig. - (2)Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
- 1.Ziffer einsTarifschaltung bzw. Lastschaltung1,00;
- 2.Ziffer 2Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,0,00;
- 3.Ziffer 3sonstige Prepaymentzählung1,60.
- (4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
- (5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
- 1.Ziffer einsMesseinrichtungen gemäß Abs. 1 Messeinrichtungen gemäß Absatz eins, 20,00;
- 2.Ziffer 2Messeinrichtungen gemäß Abs. 2Messeinrichtungen gemäß Absatz 2150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
§ 11 SNE-V 2018 Entgelte für sonstige Leistungen
- (1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
- 1.Ziffer einsEntgelte für Mahnungen:
- a)Litera aerste Mahnung 0,00;
- b)Litera bjede weitere Mahnung 1,50;
- c)Litera cletzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 5,00.
- 2.Ziffer 2Abschaltung und Wiedereinschaltung:
- a)Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor OrtAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort25,00;
- b)Litera bAbschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;
- c)Litera cAbschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne0,00;
- d)Litera dEinschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende0,00.
- 3.Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
- a)Litera aAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
- b)Litera bnur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
- c)Litera cnur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
- 4.Ziffer 4Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
- a)Litera avor Ort 40,00;
- b)Litera bhinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.
Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.- 5.Ziffer 5Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Art. 14 bis Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Artikel 14 bis Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, Amtsblatt , L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:
- a)Litera aNetzanschluss auf der NE 1, 2 oder 320 000;
- b)Litera bNetzanschluss auf der NE 4 oder 515 000;
- c)Litera cNetzanschluss auf der NE 6 oder 710 000.
Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.
- (2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.
§ 12 SNE-V 2018 Verrechnung und Veröffentlichung der Entgelte
- (1)Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
- (2)Absatz 2,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
- (4)Absatz 4,Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5,Sofern der Netzbetreiber die Arbeiten an der Hausanschlussleitung oder an Messeinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden, sofern die Kosten vom Netzbenutzer verursacht wurden, einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten.
§ 13 SNE-V 2018
Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:
- 1.Ziffer einsNetzbereich Niederösterreich:
| | Zahler |
| in TEUR | Netz Niederösterreich GmbH | Heinrich Polsterer & Mitgesellschafter GesnbR | Stadtwerke Amstetten GmbH |
Empfänger | Stadtbetriebe Mariazell GmbH | 351,31 | 1,19 | 75,00 |
Anton Kittel Mühle Plaika GmbH | 112,38 | 0,38 | 23,99 |
E-Werk Schwaighofer GmbH | 178,62 | 0,60 | 38,13 |
Elektrizitätswerke Eisenhuber GmbH & Co KG | 92,30 | 0,31 | 19,70 |
wüsterstrom E-Werk GmbH | 148,23 | 0,50 | 31,64 |
Forstverwaltung Seehof GmbH | 58,08 | 0,20 | 12,40 |
| | | | |
- 2.Ziffer 2
§ 14 SNE-V 2018 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 9, Litera a bis c sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins a und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021, treten mit 1. November 2021 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 9, Litera a bis c, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 558 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 466/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 9, Litera a bis c sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 6 und § 13, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023, BGBl. II Nr. 52/2023, treten mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 6 und Paragraph 13,, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2023,, treten mit 1. März 2023 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2024, BGBl. II Nr. 395/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6,, Paragraph 9, Litera a bis c sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (10)Absatz 10,§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 (Anm.: offensichtlich gemeint § 3 Abs. 1 Z 1 bis 2), § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 samt Überschrift, § 9 Z 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Z 5 sowie § 13 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2025, BGBl. II Nr. 370/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1 Z 9 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 2), Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 9, Ziffer eins bis 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Paragraph 13, Ziffer eins bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, außer Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 lit. a und b, § 9 Z 1 bis 3 sowie § 13 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2026, BGBl. II Nr. 305/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 6 lit. h sublit. dd, lit. i sublit. dd, lit. j sublit. dd sowie lit. l sublit. dd treten mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. Diese Entgelte sind für Doppeltarifzähler bis 31. März 2026 zur Abrechnung heranzuziehen; ab 1. April 2026 sind für Doppeltarifzähler die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 lit. h sublit. bb, lit. i sublit. bb, lit. j sublit. bb sowie lit. l sublit. bb zur Anwendung zu bringen.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Litera a und b, Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 13, Ziffer eins bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2026, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h, Sub-Litera, d, d,, Litera i, Sub-Litera, d, d,, Litera j, Sub-Litera, d, d, sowie Litera l, Sub-Litera, d, d, treten mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. Diese Entgelte sind für Doppeltarifzähler bis 31. März 2026 zur Abrechnung heranzuziehen; ab 1. April 2026 sind für Doppeltarifzähler die Entgelte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h, Sub-Litera, b, b,, Litera i, Sub-Litera, b, b,, Litera j, Sub-Litera, b, b, sowie Litera l, Sub-Litera, b, b, zur Anwendung zu bringen.