Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
1.Ziffer einsfür den Bereich Österreich31 vH;
2.Ziffer 2für den Bereich Tirol100 vH;
3.Ziffer 3für den Bereich Vorarlberg 55 vH.
Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
(2)Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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