§ 5 SNE-V 2018 Netznutzungsentgelt

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Absatz eins a, nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Absatz eins a, nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten