§ 9 SMG Sicherungsmaßnahmen

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 9 SMG


Frage zu: § 9 SMG von Rebekka zum § 9 SMG

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Was bedeuetet, in diesem Fall, dass Suchtgifte gesondert zu lagern sind? Ist hier mit gesondert die getrennte Lagerung von anderen Suchtmitteln sprich psychotropen Stoffen gemeint? Wie sind Suchtgifte tatsächlich aufzubewahren?   mehr lesen...

§ 9 SMG | 0 Antworten | 1298 Aufrufe | 09.02.10

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