§ 6 SK-MV In- und Außerkrafttreten

SK-MV - Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, BGBl. II Nr. 79/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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