Gesamte Rechtsvorschrift SK-MV

Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung

SK-MV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SK-MV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:

  1. 1.Ziffer einsVerwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG;
  2. 2.Ziffer 2Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG;
  3. 3.Ziffer 3Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG.

§ 2 SK-MV Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien


Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Z 1 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 1 Z 2 haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten. Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten.

§ 3 SK-MV Betriebliche Vorsorgekassen


Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.

§ 4 SK-MV Meldetechnische Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
  4. (4)Absatz 4,Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.

§ 5 SK-MV Verweise


Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2021 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, anzuwenden.

§ 6 SK-MV In- und Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, BGBl. II Nr. 79/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 SK-MV gemäß § 2 SK-MV


(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2 SK-MV gemäß § 3 SK-MV


(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

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