Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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