§ 2 SK-MV Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien

SK-MV - Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Z 1 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 1 Z 2 haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten. Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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