Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2021 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, anzuwenden;
2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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