Gesamte Rechtsvorschrift SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

SchuOG 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995
StF: LGBl Nr 64/1995 (WV)

§ 1 SchuOG 1995


(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)

1.

der folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:

a)

Volksschulen,

b)

Mittelschulen,

c)

Sonderschulen sowie

d)

Polytechnischen Schulen;

2.

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.

(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1.

öffentliche Praxisschulen,

2.

öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie

3.

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Schulen sowie die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen

a)

unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;

b)

unter Erhaltung einer Schule oder eines Schülerheimes

aa)

die Bereitstellung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften einschließlich der Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten sowie die erforderliche Erstausstattung mit Einrichtung und Unterrichtsmitteln;

bb)

die Instandhaltung des Schul- und Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Nachschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schul- oder Heimgebäudes und der übrigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schul- oder Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer), bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher;

cc)

bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung;

c)

unter Teilung einer Schule die Loslösung eines Teiles einer Schule aus deren Verband und die Errichtung dieses Teiles als selbständige Schule;

d)

unter Stillegung einer Schule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;

e)

unter Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes, die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung;

f)

unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa)

gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb)

individuelle Lernzeit sowie jedenfalls

cc)

Freizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung);

g)

unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.

(4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

das Land für

a)

die Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße,

b)

die Volksschule, Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und

c)

die Heilstättenschule Salzburg;

2.

die Gemeinden für die übrigen Schulen.

(5) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(6) Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben einer Gemeinde fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich.

(7) Schulpflichtigen Kindern sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Schule berechtigt sind.

(8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt.

Folgende Personen können für die Lernzeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die individuelle Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe für die individuelle Lernzeit.

Folgende Personen können für die Freizeit eingesetzt werden:

Lehrerinnen oder Lehrer;

Erzieherinnen oder Erzieher;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernzeit;

Erzieherinnen oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen); sowie

andere Personen, die auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignet sind (§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz), auch wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.

(10) Dem Land obliegt in den die Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen,

1.

die Beistellung weiterer digitaler Endgeräte (§ 2 Abs 3 SchDigiG) als Arbeitsmittel für den IKT-gestützten Unterricht für Landeslehrpersonen,

2.

die Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte der Begünstigten (§ 4 SchDigiG) und der Landeslehrpersonen, und

3.

die Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 Z 1 und 2 SchDigiG (Mobile Device Management und Fernverwaltung).

(11) Das Land Salzburg übernimmt in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023

1.

für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, 50 % der Kosten der Softwarelizenzen zur Durchführung der Maßnahmen zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule gemäß § 6 SchDigiG und

2.

für öffentliche Pflichtschulen 50 % der Kosten für diese Softwarelizenzen, wenn die jeweilige Schule bereits im Schuljahr 2020/2021 über entsprechende Lizenzierungen verfügte.

§ 2 SchuOG 1995 § 2


(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II.

(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen in der Grundschule. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 3 SchuOG 1995


(1) Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Volksschulen,

2.

als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(2) Die Grundschule kann geführt werden:

a)

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder

b)

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen.

(3) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.

(4) Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(4a) Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.

(5) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

§ 4 SchuOG 1995 § 4


Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.

§ 5 SchuOG 1995


(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(3) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

(4) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung.

§ 5a SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 5a SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 6 SchuOG 1995


(1) Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Mittelschulen,

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklasse einer selbstständigen Mittelschule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

§ 6a SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 6a SchuOG 1995 seit 31.08.2012 weggefallen.

§ 7 SchuOG 1995


Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist.

§ 7a SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 7a SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 7b SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 7b SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 7c SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 7c SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 7d SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 7d SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 8 SchuOG 1995


(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5 oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 9 SchuOG 1995


(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Schulen;

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.

Im Fall der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a)

Allgemeine Sonderschule (für Kinder mit Leistungsbehinderung oder Lernschwäche);

b)

Sonderschule für Kinder mit Körperbehinderung;

c)

Sonderschule für Kinder mit Sprachstörung;

d)

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)

Sonderschule für gehörlose Kinder;

f)

Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung;

g)

Sonderschule für blinde Kinder;

h)

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i)

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Abs 2 unter lit b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, „Mittelschule“ bzw. “Polytechnische Schule”, und zwar in den Fällen der lit b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernisse die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3.

§ 10 SchuOG 1995 § 10


Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können. Ihre Errichtung setzt voraus, daß voraussichtlich ständig mindestens drei Klassen gebildet werden können.

§ 11 SchuOG 1995


(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe). Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(2) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(2a) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(3) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 12 SchuOG 1995


(1) Polytechnische Schulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen,

2.

als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen. Eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.

(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters.

(4) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Klassen von Polytechnischen Schulen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Poltechnischen Schule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

§ 13 SchuOG 1995


(1) Polytechnische Schulen als selbständige Schulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg die Polytechnischen Schule besuchen können.

(2) Ist im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 90 für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden, so hat hiefür eine selbständige Schule zu bestehen; ist dies nicht der Fall, so hat, wenn im Umkreis eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestzahl von zehn für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommenden schulpflichtigen Kindern vorhanden ist, eine Polytechnische Schule im Zusammenhang vornehmlich mit einer Mittelschule, jedoch auch im Zusammenhang mit einer Volksschule oder einer Sonderschule zu bestehen.

§ 14 SchuOG 1995


(1) Die Schulen mit Ausnahme der im § 1 Abs 4 Z 1 angeführten Sonderschulen sind von jener Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet die Schule liegen soll oder liegt. Eine Expositurklasse ist im Einvernehmen mit der Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter der Stammschule ist, von jener Gemeinde zu errichten und erhalten, in deren Gebiet die Expositurklasse liegen soll oder liegt. Die im § 1 Abs 4 lit a angeführten Sonderschulen einschließlich der ihnen angeschlossenen Sonderschulklassen und der in ihrem Verband befindlichen Sonderschulexposituren sind vom Land zu errichten und zu erhalten.

(2) Die Errichtung der Schulen sowie die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Eine Schule ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote als ganztägige Schulform zu führen, wenn zu erwarten ist, dass die für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderliche Anzahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung erreicht oder überschritten wird. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 4, 7, 10 oder 13) gegeben sind und vorhandene Schulen in ihrem Bestand oder in ihrer Organisationsform nicht gefährdet werden, es sei denn, dass durch die zu errichtende Schule die schulische Versorgung der Bevölkerung wesentlich zweckmäßiger erfüllt werden kann als durch die bestehenden Schulen. Die Bewilligung zur Festlegung der Schule als ganztägige Schulform kann nur erteilt werden, wenn die personellen Voraussetzungen im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden und die örtlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Gemeinde, die gesetzlicher Schulerhalter ist, hat die geplante Errichtung oder die geplante bauliche Änderung einer Schule im Sinn des § 1 Abs 3 lit a und b, insbesondere auch von Turnsälen und Turn- und Spielplätzen, oder die geplante Festlegung einer Schule als ganztägige Schulform jenen Gemeinden, die für eine Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß den §§ 37 bis 40 in Frage kommen, nachweislich bekannt zu geben und diesen eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzuräumen. Die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden behördlichen Verfahren dürfen erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden.

(5) Die Schulen können der Bezeichnung der Schule einen Eigennamen voranstellen. Bestehen an einer Schule auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Schwerpunkte, kann zusätzlich zur Bezeichnung der Schulart eine auf diese Schwerpunktsetzung Bezug nehmende Bezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zu bestimmen.

§ 15 SchuOG 1995


(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Schule verwendet werden sollen, haben in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene zu entsprechen.

(2) In jeder Schule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume, in Mittelschulen ist auch ein Turnsaal einzurichten. Im übrigen sind die Schulen nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen überdies mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.

§ 16 SchuOG 1995 § 16


(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.

(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die

1.

der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen,

2.

sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder

3.

die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.

(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:

1.

den Landessanitätsrat und

              2.           die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg.

(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen. Überdies ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen.

§ 17 SchuOG 1995


(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Dabei ist vorher das Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter herzustellen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.

(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

1.

der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde;            

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

§ 19 SchuOG 1995


 

 

§ 19

 

(entfallen auf Grund LGBl Nr 5/2000)

§ 20 SchuOG 1995 § 20


(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 18 dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften und Räume - soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt - nur mehr für Zwecke der Schule verwendet werden.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:

1.

für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen;

2.

für andere Zwecke, wenn

a)

deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und

b)

gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.

(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.

§ 21 SchuOG 1995 § 21


(1) Wenn für einen notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau einer Schule samt Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Grundstück in geeigneter Lage (§ 15 Abs. 1) vom gesetzlichen Schulerhalter weder aus seinem Eigentum noch durch Rechtsgeschäft bereitgestellt werden kann, steht ihm das Recht auf Enteignung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu.

(2) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Bildungsdirektion. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit dem Namen und Wohnort der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchauszuges anzusuchen.

(3) Dem Enteigneten gebührt für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Naturalentschädigung durch Übereignung eines Grundstückes in angemessenem Verkehrswert aus dem im Zeitpunkt des Ansuchens vorhandenen Grundvermögen des gesetzlichen Schulerhalters. Wenn ein solches Grundstück nicht vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.

(4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Enteignungsbescheid hat die Art der Entschädigung, im Fall der Naturalentschädigung das zu übereignende Grundstück und im Fall der Schadloshaltung in Geld die Höhe der Entschädigungssumme zu bestimmen. Die Entschädigung ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung zweier beeideter Sachverständiger zu ermitteln.

2.

Jede Partei kann, wenn sie sich durch die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung begehrt wird, tritt der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgezogen werden. Wurde die Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht beantragt, so kann der Enteignungsbescheid vor dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, nur vollstreckt werden, wenn die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme bei Gericht hinterlegt worden ist.

3.

Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungssumme nicht ausbezahlt oder bei Gericht hinterlegt ist, ist der gesetzliche Schulerhalter innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei der Bildungsdirektion die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu beantragen. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat die Bildungsdirektion dem Antrag stattzugeben.

§ 22 SchuOG 1995


(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zB Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses an der Pädagogischen Hochschule) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind zu bestellen:

1.

ein Leiter, es sei denn, die Schule wird gemäß § 28c oder 28e im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt;

2.

ein Klassenlehrer für jede Schulklasse und

3.

die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände.

(2) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

Für jede Mittelschule sind zu bestellen:

1.

ein Leiter, es sei denn, die Schule wird gemäß § 28c oder 28e im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und

2.

die erforderlichen weiteren Lehrer.

In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(3) Für die Sonderschulen gelten unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule (§ 9) die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß.

(4) Für die Polytechnischen Schulen ist ein Leiter nur dann zu bestellen, wenn die Schule als selbständige Polytechnische Schule (§ 12 Abs 1 Z 1) geführt wird. Im Übrigen gilt Abs 2 sinngemäß.

(5) An ganztägigen Schulformen der Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen kann vom Schulerhalter nach Anhörung des Schulleiters zu dessen Unterstützung für die Leitung des Betreuungsteiles oder eines Teiles davon ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Der Leiter des Betreuungsteiles untersteht dem Schulleiter oder der Clusterleitung.

(6) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

§ 23 SchuOG 1995


(1) Die Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn

1.

der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

2.

der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Wenn durch die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers keine Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintritt, sind die folgenden (sprengelfremden) Schüler jedoch in die Schule aufzunehmen:

a)

Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstreben, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder

b)

der allgemeinen Schulpflicht unterliegende und gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch einer Schule ausgeschlossene Schüler, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule anstreben;

3.

der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört und die Bildungsdirektion auch nicht einen sprengelfremden Schulbesuch (§ 35a) zugelassen hat;

4.

der Schüler sowohl einem eigenen Berechtigungssprengel einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) als auch einem Schulsprengel einer anderen Mittelschule angehört und organisatorische Gründe der Wahl der Schwerpunktmittelschule entgegenstehen.

(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

§ 24 SchuOG 1995


(1) Schülerinnen und Schülern von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

§ 25a SchuOG 1995 (weggefallen)


§ 25a SchuOG 1995 seit 31.08.2012 weggefallen.

§ 27 SchuOG 1995 § 27


(1) In ganztägigen Schulformen können der Unterricht und die Tagesbetreuung in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(2) Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung in darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schulartenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Abs 4 erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung ist es erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse für die Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen.

(4) Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht-Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl 4. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters kann eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl an mindestens einem Tag einer Woche erreicht wird. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018)

(7) Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (§ 14 Abs. 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Bildungsdirektion bis spätestens 30. April bekannt zu geben.

§ 28a SchuOG 1995


(1) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 28d) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.

(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.

§ 28b SchuOG 1995 § 28b


(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

2.

finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie zB die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen, zu bedecken ist,

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.

§ 28c SchuOG 1995 § 28c


(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.

(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn

1.

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

2.

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst,

3.

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat, und

4.

im Fall der Einbeziehung von Berufsschulen die Schulkonferenzen dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die gesetzlichen Schulerhalter dieser Schulen der Clusterbildung zustimmen.

(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und

1.

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw Schulgemeinschaftsausschüssen der Clusterbildung zustimmen,

2.

die gesetzlichen Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Clusterbildung zustimmen, und

3.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Clusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:

1.

die Bezeichnung des Schulclusters,

2.

die dem Schulcluster angehörenden Schulen,

3.

der Zeitpunkt, zu dem die Errichtung des Schulclusters wirksam wird sowie

4.

diejenige Schule, an der die Clusterleitung angesiedelt ist.

Für die Bildung eines Schulclusters mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

§ 28d SchuOG 1995 § 28d


(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.

(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.

(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.

§ 28e SchuOG 1995 § 28e


(1) Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 BerufSchOG 1995) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.

(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.

(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass

1.

die gesetzlichen Schulerhalter zustimmen,

2.

eine Clusterleitung zu bestellen ist und

3.

die Clusterleitung einen Organisationsplan festzulegen hat.

(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.

§ 29 SchuOG 1995


(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:

1.

für jede Volksschule,

2.

für jede Mittelschule, ausgenommen Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen gemäß § 6 Abs 4,

3.

vorbehaltlich Abs 4 zweiter Satz für jede Polytechnische Schule.

Für jede Sonderschule ist der Schulsprengel in der Regel geteilt in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel festzusetzen.

(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen, der Vorschulklassen an Volksschulen (bei Abweichung gemäß § 30 Abs 5), der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen sowie jedenfalls die Berechtigungssprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen (§ 6 Abs 4) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen. Solche Berechtigungssprengel können auch für Polytechnische Schulen festgelegt werden, um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen.

(5) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, so können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.

(6) Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Schulsprengelfestsetzung außer Kraft.

§ 30 SchuOG 1995 § 30


(1) Die Schulsprengel der Volksschulen sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, daß hiedurch ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.

(2) Für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeinde, in deren Gebiet die Volksschule gelegen ist, maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Einbeziehung einzelner Teile einer Gemeinde in den Schulsprengel der Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.

(3) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(4) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

(5) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichend Schulsprengel festgelegt werden. Ist keine Abweichung festgelegt, gilt der Volksschulsprengel auch als Pflichtsprengel für eine allfällige Vorschulklasse.

§ 31 SchuOG 1995


Die Schulsprengel der Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.

§ 32 SchuOG 1995


Sonderschulsprengel

 

§ 32

 

Auf die Abgrenzung der Pflichtsprengel für die einzelnen Arten der Sonderschulen finden die Bestimmungen des § 30 sinngemäß Anwendung. Die Abgrenzung ihrer Berechtigungssprengel hat nach den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die Schulwege, die die in Betracht kommenden Schüler zum Besuch der betreffenden Sonderschule zurückzulegen haben, und die hiefür zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu erfolgen. Der Bestand eines Schülerheimes ist jedenfalls zu berücksichtigen.

§ 33 SchuOG 1995


Schulsprengel für Polytechnische Schulen

 

§ 33

 

Auf die Abgrenzung der Schulsprengel der Polytechnischen Schulen findet die Bestimmung des § 31 sinngemäß Anwendung.

§ 34 SchuOG 1995 § 34


(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion. Schulsprengelfestsetzungen haben tunlichst mit Beginn eines Schuljahres wirksam zu werden; eine Rückwirkung der Schulsprengelfestsetzung beschränkt sich auf die Belange der Kostenregelung.

(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.

§ 35 SchuOG 1995 § 35


(1) Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.

(2) Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 58/2017)!

(4) Im Fall des § 29 Abs 5 kann die Bildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.

§ 35a SchuOG 1995 § 35a


(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf

1.

der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der Wahlschule und

2.

der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion einlangen. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.

(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die Bildungsdirektion ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.

(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die Bildungsdirektion nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die Bildungsdirektion eine Bescheinigung auszustellen. Die Bildungsdirektion hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn

1.

durch die Aufnahme in der Wahlschule die Notwendigkeit einer Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintreten würde,

2.

durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen eintreten würde, oder

3.

durch die Aufnahme in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde.

(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.

§ 36 SchuOG 1995


8. Abschnitt

 

Kostenregelung

 

Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes

 

§ 36

 

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Schulen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der gesetzliche Schulerhalter zu tragen, in dessen Gebiet sich die Schule befindet.

§ 37 SchuOG 1995 § 37


(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Volksschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Volksschule (§ 30) angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Der Berechnung dieser Beiträge ist zugrundezulegen, daß

1.

von jenem Schulsachaufwand, der sich aus der Errichtung und Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. a und lit. b sublit. aa ergibt,

a)

einen Kostenanteil von 40 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde und

b)

den restlichen Kostenanteil von 60 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden

2.

jenen Schulsachaufwand, der sich aus der Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. b sublit. bb ergibt, die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden

zu tragen haben.

(3) Für eine neu zu errichtende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Volksschule in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Schule ergibt. Zu diesem Zweck hat die Bildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Volksschule den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Für eine bereits bestehende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Volksschule besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Volksschule im genannten Zeitpunkt ergibt.

§ 38 SchuOG 1995


(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Mittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunktmittelschule oder der Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.

§ 39 SchuOG 1995 § 39


(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für eine neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) ergibt. Zu diesem Zweck hat die Bildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 anzuwenden sind.

(3) Für eine bereits bestehende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres - abgesehen von ihrem Aufenthalt zum Zweck des Schulbesuches - in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) im genannten Zeitpunkt ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die im § 1 Abs. 4 lit. a genannten Sonderschulen.

(5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

§ 40 SchuOG 1995


Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische

Schulen

 

§ 40

 

Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische Schulen gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß.

§ 40a SchuOG 1995 § 40a


(1) Für die nach § 35a aufgenommenen Schüler hat der gesetzliche Schulerhalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Schulsachaufwand.

(2) Ein Anspruch auf Schulsachaufwand gegenüber der Wohnsitzgemeinde besteht jedoch für jene Schüler,

1.

für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

2.

die gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden und deshalb eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule besuchen.

(3) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 2 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 sinngemäß.

§ 40b SchuOG 1995 § 40b


(1) Wenn ein dem Schulsprengel angehöriges schulpflichtiges Kind oder ein gemäß § 35a aufgenommenes schulpflichtiges Kind nach der Aufnahme in die Schule den Wohnsitz wechselt, hat die neue Wohnsitzgemeinde dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten.

(2) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 mit der Maßgabe sinngemäß, dass bei einem Wohnsitzwechsel während eines laufenden Schuljahres die Beiträge nur aliquot zu leisten sind.

§ 41 SchuOG 1995


Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, dass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.

§ 42 SchuOG 1995 § 42


(1) Der gesetzliche Schulerhalter, dem Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten sind, hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist kein Bescheid.

(2) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder durch die bekanntgegebene Höhe der Beiträge für beschwert, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der im § 48 bezeichneten Aufsichtsbehörde beantragen.

(3) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, im Fall eines Antrages nach Abs 2 mit der Rechtskraft des Bescheides über den Antrag, fällig.

§ 43 SchuOG 1995 § 43


Die Gemeinden können aus Billigkeitsgründen abweichend von den in den §§ 37 bis 42 enthaltenen Bestimmungen Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Bildungsdirektion. Diese Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung für eine beteiligte Gemeinde mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.

§ 44 SchuOG 1995


Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer;

Verhältnis Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen

Schulerhaltern anderer Bundesländer

 

§ 44

 

(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§§ 37 bis 41) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Schulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 45 SchuOG 1995 § 45


(1) Der Besuch der Schulen ist mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes sowie des Freizeitteiles ganztägiger Schulformen (§ 1 Abs. 3 lit. f sublit. cc) für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb einer ganztägigen Schulform erwachsenden Kosten im Freizeitteil hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen tunlichst kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen vorzusehen sind. Ebenso können für die Tagesbetreuung Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Ein mehr als kostendeckender Beitrag ist nicht zulässig. Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung Richtlinien für die Einhebung der Beiträge, deren Höhe und soziale Staffelung zu erlassen.

§ 46 SchuOG 1995


(1) Wenn durch einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen einer Volks- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule mehr als zwölf oder einer Mittelschule mehr als 16 beträgt, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule in zwei oder mehrere Schulen teilen.

(2) Wenn unter Bedachtnahme auf die §§ 4, 7, 10 oder 13 die Voraussetzungen für den Bestand einer Schule nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auflassen. Ist anzunehmen, daß diese Voraussetzungen nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auf die Dauer von längstens drei Jahren stillegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Teilung, Stilllegung, Auflassung sowie die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Bei der Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform sind vor der Antragstellung die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Die Bewilligung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Bildungsdirektion kann die Teilung, Stilllegung oder Auflassung der Schule oder die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bei Wegfall der Voraussetzungen auch von Amts wegen anordnen.

(4) Auf die Bestreitung der mit der Teilung, Stillegung oder Auflassung einer Schule verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 36 bis 44 sinngemäß Anwendung.

§ 47 SchuOG 1995


Schülerheime

 

§ 47

 

(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Schule ein Bedarf gegeben ist, können für die Schulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen im organisatorischen Zusammenhang mit der Schule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.

(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sowie hinsichtlich der Auflassung eines Schülerheimes § 46 sinngemäß Anwendung.

(3) Für die Tragung der Kosten des mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Aufwandes sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend, die für die Tragung der Kosten des Schulsachaufwandes jener Schule gelten, für deren Schüler das Schülerheim bestimmt ist.

(4) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenen Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler in Schülerheimen hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie - mit Ausnahme von Sonderschulen - des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.

§ 48 SchuOG 1995 § 48


(1) Die Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.

(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)

§ 49 SchuOG 1995 § 49


(1) In verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Grund dieses Gesetzes kommt den gesetzlichen Schulerhaltern (Heimerhaltern) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018).

(3) Rückständige Beitragsleistungen im Sinne der §§ 37 bis 41 können, auch wenn sie sich nicht auf eine Entscheidung gemäß § 42 Abs 2 gründen, im Verwaltungsweg (politische Exekution) eingebracht werden. Auch für die Einbringung von rückständigen Geldleistungen im Sinne des § 47 Abs 4 ist die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) zulässig. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist durchzuführen, wenn dies der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) den Anspruch gerichtlich geltend machen.

§ 50 SchuOG 1995


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 16/2020;

1a.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, BGBl I Nr 9/2021;“

2.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

3.

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;

4.

Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

5.

Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr 23/2020;

6.

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl I Nr 23/2020;

7.

Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl I Nr 23/2020.

§ 51 SchuOG 1995


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen

 

§ 51

 

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1 und 2, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 3, 4 und 6 erster Satz, 11 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 2, 20 Abs 2 und 3, 22 Abs 4 und 5, 23 Abs 1, 24 Abs 1 und 5, 25 Abs 5, 26 Abs 5, 7 und 8, 29 Abs 1 und 3, 33, 40, 46 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. Die §§ 5 Abs 3 und 4, 9 Abs 6 letzter Satz, 22 Abs 2, 25 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten für die

5. Schulstufe mit 1. September 1997, für die 6. Schulstufe mit 1. September 1998, für die 7. Schulstufe mit 1. September 1999 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 3, 9 Abs 1, 6 und 7, 17 Abs 3, 18, 20 Abs 1, 21 Abs 4, 22 Abs 1, 23 Abs 2, 24, 25 Abs 1 und 4, 26 Abs 2, 27 Abs 3, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 30 Abs 5, 39 Abs 5, 48 Abs 1, 50 und 51 Abs 1 sowie der Entfall des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2000 treten mit 1. September 1999, § 8 in der Fassung der selben Novelle mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) § 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2001 tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung zur Festsetzung der Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen bzw Schwerpunkthauptschulklassen kann erstmals rückwirkend mit dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs 3, 4 und 8, 9 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 2 bis 5, 21 Abs 4, 24 Abs 1 samt Überschrift und Abs 5, 25 Abs 4, 26 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 27, 45 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 25 Abs 4 zweiter Satz tritt mit Ende des Schuljahres 2007/2008 außer Kraft.

(5) § 51 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

§ 52 SchuOG 1995 § 52


(1) Die §§ 3, 4, 5a, 6a, 12, 24 Abs 5, 25, 25a, 28a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 25 Abs 1 bis 3 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 sind schulstufenweise aufsteigend mit der Maßgabe anzuwenden, dass wirksam werden:

1.

§ 25 Abs 1 für die 4. Schulstufe mit 1. September 2010;

2.

§ 25 Abs 2 für die 8. Schulstufe mit 1. September 2010;

3.

§ 25 Abs 3 für die 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2011 und für die 9. Schulstufe mit Beginn des Schuljahres 2008/2009.

(3) Die §§ 1 Abs 4 und 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2011 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 8 und 27 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 2 und 2a, 24 Abs 2 bis 4, 26 und 27 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die Festlegungen gemäß § 24 Abs 2 bis 4 in der neuen Fassung können für das Schuljahr 2012/2013 bereits ab dem 1. Mai 2012 getroffen werden.

(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2012 tritt mit 2. September in Kraft.

§ 53 SchuOG 1995 § 53


(1) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 3 Abs 1, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 10 Abs 2, 12 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 2, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 24 Abs 1, 2 und 5, 25 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 2, 50 sowie 52 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6a außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.

(3) Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Hauptschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung. Die durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen finden sinngemäß auch auf die Neuen Schwerpunktmittelschulen und Neuen Schwerpunktmittelschulklassen Anwendung.

(4) Die durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen finden sinngemäß auch auf die Neuen Mittelschulen Anwendung.

(5) Verordnungen auf Grund der im Abs 1 bezeichneten geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.

§ 54 SchuOG 1995 § 54


(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

(5) Die §§ 9 Abs 2, 25 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.

§ 55 SchuOG 1995 § 55


(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 28b sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;

2.

das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 3 Abs 3, 11 Abs 2, 12 Abs 2, 20 Abs 2, 22 Abs 1, 2, 4 und 5, 24, 28a Abs 1 und 2, 28c, 28d, 28e, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018;

3.

die §§ 3 Abs 4 und 4a, 5a Abs 2, 6, 7b Abs 2, 7c, 9 Abs 7, 12 Abs 3, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 18, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 23 Abs 2 und 3, 27 Abs 4 und 7, 28a Abs 3, 34, 35 Abs 4, 35a, 37 Abs 3, 39 Abs 2, 43, 45 Abs 2, 46 Abs 3, 48 Abs 1 in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

die §§ 25, 26, 27 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. August 2018;

2.

§ 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit Ablauf des 31.Dezember 2018;

3.

§ 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2018.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind wahrzunehmen:

1.

die im § 28a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt von der Bezirksverwaltungsbehörde und im Übrigen von der Landesregierung und

2.

die in den §§ 28c, 28d und 28e, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung.

(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden;

2.

Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen.

§ 56 SchuOG 1995 § 56


Es treten in Kraft:

1.

§ 55 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit 1. September 2018;

2.

§ 55 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit 1. Jänner 2019.

§ 57 SchuOG 1995


(1) Es treten in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1 und 4 und 3 Abs 1, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die §§ 5 Abs 1 bis 3, 6, 7, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 3 und 4, 13 Abs 2, 14 Abs 3, 15 Abs 2, 17 Abs 3, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 28a Abs 1, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41, 46 Abs 1 und 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 mit 1. September 2019;

2.

die §§ 5 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 mit 1. September 2020.

(2) Die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die §§ 5, 5a, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

(3) Soweit in den §§ 1 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1 bis 3, 6, 7, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 3, 15 Abs 2, 17 Abs 3, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 28a Abs 1, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 sowie 46 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 auf die Mittelschule, die Schwerpunktmittelschule oder auf Schwerpunktmittelschulklassen oder auf die Schimittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule, die Neue Schwerpunktmittelschule, die Neuen Schwerpunktmittelschulklassen oder die neue Schimittelschule.

§ 58 SchuOG 1995


Die §§ 11 Abs 2, 24 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66./2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 59 SchuOG 1995


Die § 1 Abs 10 und 11 sowie (§) 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2022 treten mit 1. September 2021 in Kraft.

§ 61 SchuOG 1995


§ 28 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2022 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 (SchuOG 1995) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 71/1997 (Blg LT 11. GP: RV 475, AB 551, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 5/2000 (Blg LT 12. GP: RV 61, AB 144, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 2/2001 (Blg LT 12. GP: RV 164, AB 231, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 86/2006 (Blg LT 13. GP: RV 559, AB 655, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 64/2007 (Blg LT 13. GP: RV 648, AB 678, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 74/2009 (Blg LT 14. GP: RV 12, AB 58, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 80/2011 (Blg LT 14. GP: RV 569, AB 664, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 103/2011 (Blg LT 14. GP: RV 78, AB 116, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 49/2012 (Blg LT 14. GP: RV 467, AB 573, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 61/2012 (Blg LT 14. GP: RV 619, AB 660, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 43/2013 (Blg LT 14. GP: RV 371, AB 404, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 51/2014 (Blg LT 15. GP: RV 649, AB 791, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 77/2015 (Blg LT 15. GP: RV 1067, AB 1106, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 47/2016 (Blg LT 15. GP: RV 238, AB 296, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 58/2017 (Blg LT 15. GP: RV 346, AB 393, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 19/2018 (DFB)

LGBl Nr 64/2018 (Blg LT 16. GP: RV 12, AB 42, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 56/2019 (Blg LT 16. GP: RV 439, AB 482, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

              § 1         Allgemeine Bestimmungen

 

2. Abschnitt

Volksschulen

              § 2         Aufbau

              § 3         Organisationsformen

              § 4         Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

 

3. Abschnitt

Mittelschulen

              § 5         Aufbau

              § 6         Organisationsformen und Sonderformen

              § 7         Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

 

4. Abschnitt

Sonderschulen

              § 8         Aufbau

              § 9         Organisationsformen

              § 10       Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

 

5. Abschnitt

Polytechnische Schulen

              § 11       Aufbau

              § 12       Organisationsformen

              § 13       Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung

 

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Schulen

 

              § 14       Errichtung und Erhaltung sowie Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform

              § 15       Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

              § 16       Bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume

              § 17       Wohnungen für Schulleiter, Lehrer, Schulwarte und Hauswarte

              § 18       Verwendung von Gebäuden, Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule

              § 19       entfallen auf Grund von LGBl Nr 5/2000

              § 20       Widmung von Liegenschaften und Räumen

              § 21       Enteignung für Schulbauten

              § 22       Lehrer und Erzieher

              § 23       Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

              § 24       Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

              § 25       (Anm: aufgehoben auf Grund LGBl Nr 64/2018)

              § 25a     (Anm: aufgehoben auf Grund LGBl Nr 61/2012)

              § 26       (Anm: aufgehoben auf Grund LGBl Nr 64/2018)

              § 27       Führung ganztägiger Schulformen

              § 28       Unterrichtsmittel

              § 28a     Stellenplan und Stundenkontingente

              § 28b     Teilrechtsfähigkeit

 

6a. Abschnitt

Schulcluster

 

              § 28c     Bildung von Pflichtschulclustern

              § 28d     Clusterleitung

              § 28e     Schulcluster mit Bundesschulen

 

7. Abschnitt

Schulsprengel

 

              § 29       Arten

              § 30       Volksschulsprengel

              § 31       Schulsprengel für Mittelschulen

              § 32       Sonderschulsprengel

              § 33       Schulsprengel für Polytechnische Schulen

              § 34       Festsetzung der Schulsprengel

              § 35       Sprengelangehörigkeit

              § 35a     Sprengelfremder Schulbesuch

 

8. Abschnitt

Kostenregelung

 

              § 36       Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes

              § 37       Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Volksschulen

              § 38       Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen

              § 39       Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen

              § 40       Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische Schulen

              § 40a     Beitragsleistung zum Schulsachaufwand bei sprengelfremdem Schulbesuch

              § 40b     Beitragsleistung zum Schulsachaufwand bei Wohnsitzwechsel

              § 41       Gastschulbeiträge

              § 42       Verrechnung der Beiträge

              § 43       Beitragsvereinbarungen der Gemeinden

              § 44       Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis Salzburger Gemeinden

                            zu gesetzlichen Schulerhaltern anderer Bundesländer

              § 45       Unentgeltlichkeit des Unterrichts

 

9. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

 

              § 46       Teilung, Stillegung und Auflassung von Schulen sowie Rücknahme der Bestimmung

                            der Schule als ganztägige Schulform

              § 47       Schülerheime

              § 48       Aufsicht

              § 49       Verfahrensbestimmungen

              § 50       Verweisungen auf Bundesrecht

              § 51f     Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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