§ 4 SchuOG 1995 § 4

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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