§ 4 SchuOG 1995 § 4

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Volksschule (Abs. 1) zwar nicht gegeben sind, der Bezirksschulrat (Kollegium) es jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Volksschule in das in Betracht kommende Gebiet zu verlegen (Expositurklassen), wobei diese Klassen im Verband der Stammschule verbleiben.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.07.2014

(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen Volksschule (Abs. 1) zwar nicht gegeben sind, der Bezirksschulrat (Kollegium) es jedoch im Interesse eines geregelten Schulbesuches für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Volksschule in das in Betracht kommende Gebiet zu verlegen (Expositurklassen), wobei diese Klassen im Verband der Stammschule verbleiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten