§ 49 SchuOG 1995 § 49

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In verwaltungsbehördlichen Verfahren auf Grund dieses Gesetzes kommt den gesetzlichen Schulerhaltern (Heimerhaltern) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2018).

(3) Rückständige Beitragsleistungen im Sinne der §§ 37 bis 41 können, auch wenn sie sich nicht auf eine Entscheidung gemäß § 42 Abs 2 gründen, im Verwaltungsweg (politische Exekution) eingebracht werden. Auch für die Einbringung von rückständigen Geldleistungen im Sinne des § 47 Abs 4 ist die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) zulässig. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist durchzuführen, wenn dies der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der gesetzliche Schulerhalter (Heimerhalter) den Anspruch gerichtlich geltend machen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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