§ 1 Schulspar-SoV Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens

Schulspar-SoV - Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen (§ 31 BWG) ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, besteht in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Spareinlagen (Paragraph 31, BWG) ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG können Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsSpareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für jeweils einen einzelnen minderjährigen Schüler entgegengenommen werden („Einzelschulspareinlage“);
    2. 2.Ziffer 2Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für mehrere minderjährige Schüler der gleichen Klasse (Jahrgang) im Sinne des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, von einer Lehrperson als Treuhänder entgegengenommen werden („Klassen-Sammelschulspareinlage“)Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für mehrere minderjährige Schüler der gleichen Klasse (Jahrgang) im Sinne des Paragraph 9, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, von einer Lehrperson als Treuhänder entgegengenommen werden („Klassen-Sammelschulspareinlage“)
    und die damit zusammenhängenden Transaktionen die in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.und die damit zusammenhängenden Transaktionen die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG erbringen.Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 02.08.2013 Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in Österreich über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 9, BWG erbringen.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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