(1)Absatz eins,Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen (§ 31 BWG) ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, besteht in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Spareinlagen (Paragraph 31, BWG) ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG können Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf
1.Ziffer einsSpareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für jeweils einen einzelnen minderjährigen Schüler entgegengenommen werden („Einzelschulspareinlage“);
2.Ziffer 2Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für mehrere minderjährige Schüler der gleichen Klasse (Jahrgang) im Sinne des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, von einer Lehrperson als Treuhänder entgegengenommen werden („Klassen-Sammelschulspareinlage“)Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für mehrere minderjährige Schüler der gleichen Klasse (Jahrgang) im Sinne des Paragraph 9, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, von einer Lehrperson als Treuhänder entgegengenommen werden („Klassen-Sammelschulspareinlage“)
und die damit zusammenhängenden Transaktionen die in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.und die damit zusammenhängenden Transaktionen die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
(3)Absatz 3,Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG erbringen.Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 02.08.2013 Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in Österreich über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 9, BWG erbringen.
(1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
1.Ziffer einsdurch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
2.Ziffer 2treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand
1.Ziffer einsder Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
2.Ziffer 2von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
3.Ziffer 3einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 eröffnet wird,einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, eröffnet wird,
erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.
(1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, durch Kreditinstitute kann anhand einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden minderjährigen Schüler erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.