§ 3 Schulspar-SoV Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Klassen-Sammelschulspareinlagen

Schulspar-SoV - Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, durch Kreditinstitute kann anhand einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden minderjährigen Schüler erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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