§ 2 Schulspar-SoV Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen

Schulspar-SoV - Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
    1. 1.Ziffer einsdurch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
    2. 2.Ziffer 2treuhändig durch eine Lehrperson
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand
    1. 1.Ziffer einsder Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
    2. 2.Ziffer 2von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
    3. 3.Ziffer 3einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 eröffnet wird,einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, eröffnet wird,
    erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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