§ 26 SchPflG Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

SchPflG - Schulpflichtgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

In Kraft seit 10.07.2014 bis 31.12.9999
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