§ 26 SchPflG Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.12.9999

(Entfällt; Art. IIIAnsuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Kundmachung)auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Stand vor dem 09.07.2014

In Kraft vom 22.02.1985 bis 09.07.2014

(Entfällt; Art. IIIAnsuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Kundmachung)auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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