§ 28 SchPflG

SchPflG - Schulpflichtgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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