§ 18 SchPflG (Schulpflichtgesetz 1985), (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr - JUSLINE Österreich
§ 18 SchPflG (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsSchüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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